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BGB 1981. 2 Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die Nachlassverwaltung anzuordnen , wenn Grund zu der Annahme besteht , dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird . Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden , wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind .
BGB 2128. 1 Wird durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben begründet , so kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen .