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Fachwort
DeutschVerkehrssitte Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Verkehrssitte
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 151 Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande , ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht , wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat . Der Zeitpunkt , in welchem der Antrag erlischt , bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden .
BGB 157 Verträge sind so auszulegen , wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern .
BGB 242 Der Schuldner ist verpflichtet , die Leistung so zu bewirken , wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern .