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Fachwort
DeutschUnterrichtung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Unterrichtung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
BGB 493. 1 Ist in einem Verbraucherdarlehensvertrag der Sollzinssatz gebunden und endet die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit , unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Ende der Sollzinsbindung darüber , ob er zu einer neuen Sollzinsbindungsabrede bereit ist . Erklärt sich der Darlehensgeber hierzu bereit , muss die Unterrichtung den zum Zeitpunkt der Unterrichtung vom Darlehensgeber angebotenen Sollzinssatz enthalten .
BGB 493. 2 Der Darlehensgeber unterrichtet den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Beendigung eines Verbraucherdarlehensvertrags darüber , ob er zur Fortführung des Darlehensverhältnisses bereit ist . Erklärt sich der Darlehensgeber zur Fortführung bereit , muss die Unterrichtung die zum Zeitpunkt der Unterrichtung gültigen Pflichtangaben gemäß § 491a Abs . 1 enthalten .
BGB 496. 2 Wird eine Forderung des Darlehensgebers aus einem Darlehensvertrag an einen Dritten abgetreten oder findet in der Person des Darlehensgebers ein Wechsel statt , ist der Darlehensnehmer unverzüglich darüber sowie über die Kontaktdaten des neuen Gläubigers nach Artikel 246 § 1 Abs . 1 Nr . 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten . Die Unterrichtung ist bei Abtretungen entbehrlich , wenn der bisherige Darlehensgeber mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat , dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt . Fallen die Voraussetzungen des Satzes 2 fort , ist die Unterrichtung unverzüglich nachzuholen .