Fachwort |
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Deutsch | Streitkräften | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Streit|krä|ften |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| GG 12a. 1 Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften , im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden . |
| GG 12a. 3 Wehrpflichtige , die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind , können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden ; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung , die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können , zulässig . Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften , im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden ; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig , um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen . |
| GG 87a. 3 Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis , zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen , soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist . Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden ; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen . |
| GG 87a. 4 Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung , wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs . 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen , Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen . Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen , wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen . |
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