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Fachwort
DeutschSchuldscheins Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Schuldscheins
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 371 Rückgabe des Schuldscheins
BGB 371 Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden , so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen . Behauptet der Gläubiger , zur Rückgabe außerstande zu sein , so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen , dass die Schuld erloschen sei .