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Fachwort
DeutschReiseleistung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Reiseleistung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 651a. 5 Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises nach Absatz 4 , eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässig Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs - oder Absagegrund zu erklären . Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten . Er kann stattdessen , ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter , die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen , wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist , eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten . Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen .
BGB 651h. 2 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften , nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist , so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen .