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Fachwort
DeutschPersonensorge Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Personensorge
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1303. 3 Widerspricht der gesetzliche Vertreter des Antragstellers oder ein sonstiger Inhaber der Personensorge dem Antrag , so darf das Familiengericht die Befreiung nur erteilen , wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht .
BGB 1303. 4 Erteilt das Familiengericht die Befreiung nach Absatz 2 , so bedarf der Antragsteller zur Eingehung der Ehe nicht mehr der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines sonstigen Inhabers der Personensorge .
BGB 1626. 1 Die Eltern haben die Pflicht und das Recht , für das minderjährige Kind zu sorgen ( elterliche Sorge ) . Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes ( Personensorge ) und das Vermögen des Kindes ( Vermögenssorge ) .
BGB 1630. 2 Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu , so entscheidet das Familiengericht , falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können , die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft .