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Fachwort
DeutschMitgliedstaat Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Mitgliedstaat
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 651k. 5 Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Reiseveranstalter seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum , so genügt der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann , wenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet und diese den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht . Absatz 4 gilt mit der Maßgabe , dass dem Reisenden die Sicherheitsleistung nachgewiesen werden muss .
GG 16. 2 Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden . Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden , soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind .
GG 16a. 2 Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen , wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist , in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist . Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften , auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen , werden durch Gesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , bestimmt . In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden .
GG 23. 6 Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung , der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind , wird die Wahrnehmung der Rechte , die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen , vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen . Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung ; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren .