| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Miteigentümer | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Miteigentümer | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 947. 1 Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden , dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden , so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache ; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes , den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben . | 
|  | BGB 963 Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer , so werden die Eigentümer , welche ihre Schwärme verfolgt haben , Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms ; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme . | 
|  | BGB 1009. 2 Die Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks sowie die Belastung eines anderen Grundstücks zugunsten der jeweiligen Eigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen , dass das andere Grundstück einem Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks gehört . | 
|  | BGB 1010. 1 Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht , die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen , für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt , so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur , wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist . | 
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