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Fachwort
DeutschLastschriften Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Lastschriften
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 675x. 2 Im Fall von Lastschriften können der Zahler und sein Zahlungsdienstleister vereinbaren , dass der Zahler auch dann einen Anspruch auf Erstattung gegen seinen Zahlungsdienstleister hat , wenn die Voraussetzungen für eine Erstattung nach Absatz 1 nicht erfüllt sind .
BGB 675x. 6 Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Lastschriften , sobald diese durch eine Genehmigung des Zahlers unmittelbar gegenüber seinem Zahlungsdienstleister autorisiert worden sind .