| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Kundenkennung | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Kundenkennung | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 675r. 1 Die beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt , einen Zahlungsvorgang ausschließlich anhand der von dem Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenkennung auszuführen . Wird ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dieser Kundenkennung ausgeführt , so gilt er im Hinblick auf den durch die Kundenkennung bezeichneten Zahlungsempfänger als ordnungsgemäß ausgeführt . | 
|  | BGB 675r. 2 Eine Kundenkennung ist eine Abfolge aus Buchstaben , Zahlen oder Symbolen , die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss , damit der andere am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstnutzer oder dessen Zahlungskonto zweifelsfrei ermittelt werden kann . | 
|  | BGB 675r. 3 Ist eine vom Zahler angegebene Kundenkennung für den Zahlungsdienstleister des Zahlers erkennbar keinem Zahlungsempfänger oder keinem Zahlungskonto zuzuordnen , ist dieser verpflichtet , den Zahler unverzüglich hierüber zu unterrichten und ihm gegebenenfalls den Zahlungsbetrag wieder herauszugeben . | 
|  | BGB 675y. 3 Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 2 bestehen nicht , soweit der Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit der vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen fehlerhaften Kundenkennung ausgeführt wurde . In diesem Fall kann der Zahler von seinem Zahlungsdienstleister jedoch verlangen , dass dieser sich im Rahmen seiner Möglichkeiten darum bemüht , den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen . Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für diese Wiederbeschaffung ein Entgelt vereinbaren . | 
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