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Inventarfrist
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Inventarfrist
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§ 1994 Inventarfrist
BGB 1994. 1 Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist ( Inventarfrist ) zu bestimmen . Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt , wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird .
BGB 1995. 1 Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat , höchstens drei Monate betragen . Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses , durch den die Frist bestimmt wird .
BGB 1996. 1 War der Erbe ohne sein Verschulden verhindert , das Inventar rechtzeitig zu errichten , die nach den Umständen gerechtfertigte Verlängerung der Inventarfrist zu beantragen oder die in Absatz 2 bestimmte Frist von zwei Wochen einzuhalten , so hat ihm auf seinen Antrag das Nachlassgericht eine neue Inventarfrist zu bestimmen .