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Fachwort
DeutschHinterlassene Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Hinterlassene
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 2309 Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt , als ein Abkömmling , der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde , den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt .
BGB 2338. 1 Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Maße überschuldet , dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird , so kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings durch die Anordnung beschränken , dass nach dem Tode des Abkömmlings dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichtteil als Nacherben oder als Nachvermächtnisnehmer nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile erhalten sollen . Der Erblasser kann auch für die Lebenszeit des Abkömmlings die Verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen ; der Abkömmling hat in einem solchen Falle Anspruch auf den jährlichen Reinertrag .