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Fachwort
DeutschHerbeiführung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Herbeiführung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts
BGB 657 Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung , insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges , aussetzt , ist verpflichtet , die Belohnung demjenigen zu entrichten , welcher die Handlung vorgenommen hat , auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat .