Fachwort |
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Deutsch | Geschäftsherr | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Geschäftsherr |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 684 Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor , so ist der Geschäftsherr verpflichtet , dem Geschäftsführer alles , was er durch die Geschäftsführung erlangt , nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben . Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung , so steht dem Geschäftsführer der im § 683 bestimmte Anspruch zu . |
| BGB 686 Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum , so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet . |
| BGB 687. 2 Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes , obwohl er weiß , dass er nicht dazu berechtigt ist , so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677 , 678 , 681 , 682 ergebenden Ansprüche geltend machen . Macht er sie geltend , so ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet . |
| BGB 831. 1 Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt , ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet , den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt . Die Ersatzpflicht tritt nicht ein , wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und , sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat , bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde . |
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