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BGB 2233. 2 Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande , Geschriebenes zu lesen , so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten .
BGB 2247. 4 Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag , kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten .