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BGB 467 Hat der Dritte den Gegenstand , auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht , mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft , so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten . Der Verpflichtete kann verlangen , dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird , die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können .
BGB 481. 1 Teilzeit-Wohnrechteverträge sind Verträge , durch die ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht , für die Dauer von mindestens drei Jahren ein Wohngebäude jeweils für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum des Jahres zu Erholungs - oder Wohnzwecken zu nutzen . Das Recht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und insbesondere auch durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer Gesellschaft eingeräumt werden .