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Fachwort
DeutschGeldforderung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Geldforderung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 772. 1 Besteht die Bürgschaft für eine Geldforderung , so muss die Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners an seinem Wohnsitz und , wenn der Hauptschuldner an einem anderen Ort eine gewerbliche Niederlassung hat , auch an diesem Ort , in Ermangelung eines Wohnsitzes und einer gewerblichen Niederlassung an seinem Aufenthaltsort versucht werden .
BGB 1193. 2 Abweichende Bestimmungen sind zulässig . Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung , so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig .
BGB 1228. 2 Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt , sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist . Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld , so ist der Verkauf erst zulässig , wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist .
BGB 1282. 1 Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs . 2 eingetreten , so ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten . Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgläubiger nur insoweit zu , als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist . Soweit er zur Einziehung berechtigt ist , kann er auch verlangen , dass ihm die Geldforderung an Zahlungs statt abgetreten wird .