| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Finanzplanung | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Finanzplanung | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | GG 106. 3 Das Aufkommen der Einkommensteuer , der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu ( Gemeinschaftsteuern ) , soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird . Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt . Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , festgesetzt . Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen : 1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben . Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln . 2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen , daß ein billiger Ausgleich erzielt , eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird . Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen , die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen . Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3. | 
|  | GG 109. 4 Durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht , für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden . | 
|  |  |