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Fachwort
DeutschErsatzpflicht Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ersatzpflicht
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 596a Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende
BGB 701. 3 Die Ersatzpflicht tritt nicht ein , wenn der Verlust , die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gast , einem Begleiter des Gastes oder einer Person , die der Gast bei sich aufgenommen hat , oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalt verursacht wird .
BGB 701. 4 Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge , auf Sachen , die in einem Fahrzeug belassen worden sind , und auf lebende Tiere .
BGB 823. 2 Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen , welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt . Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich , so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein .