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Fachwort
DeutschErfüllungsort Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Erfüllungsort
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 447. 1 Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort , so geht die Gefahr auf den Käufer über , sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur , dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat .
BGB 448. 1 Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache , der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort .
BGB 644. 2 Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort , so finden die für den Kauf geltenden Vorschriften des § 447 entsprechende Anwendung .