kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschEinverleibung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ei|nver|lei|bung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 582a. 2 Der Pächter hat das Inventar in dem Zustand zu erhalten und in dem Umfang laufend zu ersetzen , der den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht . Die von ihm angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum des Verpächters .
BGB 1048. 1 Ist ein Grundstück samt Inventar Gegenstand des Nießbrauchs , so kann der Nießbraucher über die einzelnen Stücke des Inventars innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft verfügen . Er hat für den gewöhnlichen Abgang sowie für die nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ausscheidenden Stücke Ersatz zu beschaffen ; die von ihm angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum desjenigen , welchem das Inventar gehört .