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Eigenbesitzer
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Eigenbesitzer
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 836. 3 Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer .
BGB 872 Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt , ist Eigenbesitzer .
BGB 939. 1 Die Ersitzung ist gehemmt , wenn der Herausgabeanspruch gegen den Eigenbesitzer oder im Falle eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer , der sein Recht zum Besitz von dem Eigenbesitzer ableitet , in einer nach den §§ 203 und 204 zur Hemmung der Verjährung geeigneten Weise geltend gemacht wird . Die Hemmung tritt jedoch nur zugunsten desjenigen ein , welcher sie herbeiführt .
BGB 940. 2 Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt , wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist oder mittels einer innerhalb dieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat .