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§ 916 Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
BGB 916 Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt , so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung .
BGB 1019 Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen , die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet . Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden .
BGB 1020 Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen . Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage , so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten , soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert .