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Fachwort
DeutschBundeszwanges Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Bundeszwanges
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 37. 1 Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt , kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen , um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten .
GG 37. 2 Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden . § III .