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Fachwort
DeutschBundesbeamten Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Bundesbeamten
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 60. 1 Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter , die Bundesbeamten , die Offiziere und Unteroffiziere , soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist .
GG 143b. 3 Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt . Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus . Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz .