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Fachwort
DeutschAufnahmelands Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Aufnahmelands
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 651l. 2 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet , 1. für eine bei Mitwirkung des Gastschülers und nach den Verhältnissen des Aufnahmelands angemessene Unterbringung , Beaufsichtigung und Betreuung des Gastschülers in einer Gastfamilie zu sorgen und 2. die Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch des Gastschülers im Aufnahmeland zu schaffen .