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Arbeitnehmers
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Fachbebiet
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Trennung:
Arbeitnehmers
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 613a. 1 Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über , so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein . Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt , so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden . Satz 2 gilt nicht , wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden . Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden , wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird .
BGB 613a. 4 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam . Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt .
§ 619a Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
BGB 622. 1 Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten ( Arbeitnehmers ) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden .