| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Anzunehmenden | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Anzunehmenden | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 1745 Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden , wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist , dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden . Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein . | 
|  | BGB 1767. 1 Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden , wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist ; dies ist insbesondere anzunehmen , wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist . | 
|  | BGB 1768. 1 Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen . §§ 1742 , 1744 , 1745 , 1746 Abs . 1 , 2 , § 1747 sind nicht anzuwenden . | 
|  | BGB 1768. 2 Für einen Anzunehmenden , der geschäftsunfähig ist , kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden . | 
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