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Fachwort
DeutschAllgemeinheit Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Allgemeinheit
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 11. 2 Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden , in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes , zur Bekämpfung von Seuchengefahr , Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen , zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen , erforderlich ist .
GG 14. 2 Eigentum verpflichtet . Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen .
GG 14. 3 Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig . Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen , das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt . Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen . Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen .
GG 87e. 4 Der Bund gewährleistet , daß dem Wohl der Allgemeinheit , insbesondere den Verkehrsbedürfnissen , beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz , soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen , Rechnung getragen wird . Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt .