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BGB 2209 Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen , ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen ; er kann auch anordnen , dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat . Im Zweifel ist anzunehmen , dass einem solchen Testamentsvollstrecker die in § 2207 bezeichnete Ermächtigung erteilt ist .
GG 93. 3 Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig .
GG 143c. 3 Bund und Länder überprüfen bis Ende 2013 , in welcher Höhe die den Ländern nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel zur Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind . Ab dem 1. Januar 2014 entfällt die nach Absatz 2 Nr . 2 vorgesehene Zweckbindung der nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel ; die investive Zweckbindung des Mittelvolumens bleibt bestehen . Die Vereinbarungen aus dem Solidarpakt II bleiben unberührt .