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BGB 2186 Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert , so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet , wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist .
BGB 2187. 1 Ein Vermächtnisnehmer , der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist , kann die Erfüllung auch nach der Annahme des ihm zugewendeten Vermächtnisses insoweit verweigern , als dasjenige , was er aus dem Vermächtnis erhält , zur Erfüllung nicht ausreicht .
BGB 2301. 2 Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands , so finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung .