Fachwort |
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Deutsch | zugelassenen | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | z|ugel|asse|nen |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 450. 2 Absatz 1 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung , wenn der Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erteilt worden ist , die den Auftraggeber ermächtigt , den Gegenstand für Rechnung eines anderen verkaufen zu lassen , insbesondere in den Fällen des Pfandverkaufs und des in den §§ 383 und 385 zugelassenen Verkaufs , sowie bei einem Verkauf aus einer Insolvenzmasse . |
| BGB 542. 2 Ein Mietverhältnis , das auf bestimmte Zeit eingegangen ist , endet mit dem Ablauf dieser Zeit , sofern es nicht 1. in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder 2. verlängert wird . |
| BGB 569. 5 Eine Vereinbarung , die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht , ist unwirksam . Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam , nach der der Vermieter berechtigt sein soll , aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen . |
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