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Fachwort
Deutschwertgestellt Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: wertgestellt
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 675t. 2 Zahlt ein Verbraucher Bargeld auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in der Währung des betreffenden Zahlungskontos ein , so stellt dieser Zahlungsdienstleister sicher , dass der Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird . Ist der Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher , so muss dem Zahlungsempfänger der Geldbetrag spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag verfügbar gemacht und wertgestellt werden .