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Fachwort
Deutschvorzulegende Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: vorzulegende
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 811. 1 Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809 , 810 an dem Orte zu erfolgen , an welchem sich die vorzulegende Sache befindet . Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen , wenn ein wichtiger Grund vorliegt .