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BGB 1429 Ist der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , durch Krankheit oder durch Abwesenheit verhindert , ein Rechtsgeschäft vorzunehmen , das sich auf das Gesamtgut bezieht , so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen , wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist ; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen des verwaltenden Ehegatten handeln . Das Gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits , der sich auf das Gesamtgut bezieht .
§ 1447 Aufhebungsklage des nicht verwaltenden Ehegatten