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Fachwort
Deutschverstrichene Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: verstrichene
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 198 Gelangt eine Sache , hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht , durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten , so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute .
BGB 942 Wird die Ersitzung unterbrochen , so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht ; eine neue Ersitzung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen .
BGB 943 Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten , so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem Dritten zugute .