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verpfändeten
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verpfändeten
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§ 1276 Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts
BGB 1283. 1 Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab , so bedarf der Gläubiger zur Kündigung der Zustimmung des Pfandgläubigers nur , wenn dieser berechtigt ist , die Nutzungen zu ziehen .
BGB 1286 Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab , so kann der Pfandgläubiger , sofern nicht das Kündigungsrecht ihm zusteht , von dem Gläubiger die Kündigung verlangen , wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist . Unter der gleichen Voraussetzung kann der Gläubiger von dem Pfandgläubiger die Zustimmung zur Kündigung verlangen , sofern die Zustimmung erforderlich ist .