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verpachteten
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verpachteten
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BGB 581. 1 Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet , dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte , soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind , während der Pachtzeit zu gewähren . Der Pächter ist verpflichtet , dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten .
BGB 591b. 1 Die Ersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderung oder Verschlechterung der verpachteten Sache sowie die Ansprüche des Pächters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten .
§ 593b Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks