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Ez 33,12 Du aber , Menschensohn , sag zu den Söhnen deines Volkes : Den Gerechten wird seine Gerechtigkeit nicht retten , sobald er Böses tut . Und der Schuldige wird durch seine Schuld nicht zu Fall kommen , sobald er sein schuldhaftes Leben aufgibt . Der Gerechte aber kann trotz seiner Gerechtigkeit nicht am Leben bleiben , sobald er sündigt .
BGB 121. 1 Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119 , 120 ohne schuldhaftes Zögern ( unverzüglich ) erfolgen , nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat . Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt , wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist .