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BGB 72 Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen .
BGB 126. 1 Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben , so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden .
BGB 126. 3 Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden , wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt .
BGB 126. 4 Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt .