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Fachwort
Deutschrechtshängig Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: rechtshängig
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 819. 1 Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später , so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet , wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre .
BGB 820. 1 War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt , dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde , so ist der Empfänger , falls der Erfolg nicht eintritt , zur Herausgabe so verpflichtet , wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre . Das Gleiche gilt , wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund , dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde , erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt .
BGB 1361. 1 Leben die Ehegatten getrennt , so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs - und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen ; für Aufwendungen infolge eines Körper - oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig , so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderte Erwerbsfähigkeit .
BGB 1479 Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der §§ 1447 , 1448 oder des § 1469 durch richterliche Entscheidung aufgehoben , so kann der Ehegatte , der die richterliche Entscheidung erwirkt hat , verlangen , dass die Auseinandersetzung so erfolgt , wie wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung in dem Zeitpunkt rechtshängig geworden wäre , in dem die Klage auf Aufhebung der Gütergemeinschaft erhoben ist .