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Fachwort
Deutschoffenzulegen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: offenzulegen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 312c. 2 Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offenzulegen .