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BGB 675j. 2 Die Zustimmung kann vom Zahler durch Erklärung gegenüber dem Zahlungsdienstleister so lange widerrufen werden , wie der Zahlungsauftrag widerruflich ist ( § 675p ) . Auch die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann mit der Folge widerrufen werden , dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang nicht mehr autorisiert ist .