Fachwort |
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Deutsch | mutmaßlichen | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | m|utmas|sli|chen |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 677 Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt , ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein , hat das Geschäft so zu führen , wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert . |
| BGB 678 Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen , so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet , wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt . |
| BGB 683 Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn , so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen . In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu , auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht . |
| BGB 844. 2 Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis , vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte , und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen , so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten , als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde ; die Vorschriften des § 843 Abs . 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung . Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein , wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt , aber noch nicht geboren war . |
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