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Fachwort
Deutschminderjährig Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: minderjährig
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1493. 2 Der überlebende Ehegatte hat , wenn ein anteilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist , die Absicht der Wiederverheiratung dem Familiengericht anzuzeigen , ein Verzeichnis des Gesamtguts einzureichen , die Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizuführen . Das Familiengericht kann gestatten , dass die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt und dass die Auseinandersetzung erst später erfolgt . Die Sätze 1 und 2 gelten auch , wenn die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört ; in diesem Fall tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht .
BGB 1612. 2 Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren , können sie bestimmen , in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll , sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird . Ist das Kind minderjährig , kann ein Elternteil , dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht , eine Bestimmung nur für die Zeit treffen , in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist .
BGB 1781 Zum Vormund soll nicht bestellt werden : 1. wer minderjährig ist , 2. derjenige , für den ein Betreuer bestellt ist .
BGB 2233. 1 Ist der Erblasser minderjährig , so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten .