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Fachwort
Deutschkörperlichen Grundwort körperlichen
Fachbebietfehlt Trennung: kö|rp|er|lic|hen
Inhaltfehlt Status: Beziehung
Worttyp fehlt
Kte Achtung der körperlichen Unversehrtheit
Kte 1936 Der Mensch verfügt zu Beginn seines irdischen Daseins noch nicht über alles , was er zur Entwicklung seines leiblichen und geistigen Lebens benötigt . Er bedarf der anderen Menschen . Es treten Unterschiede zutage , die mit dem Alter , den körperlichen Fähigkeiten , den geistigen und sittlichen Anlagen , den im Umgang mit anderen gewonnenen Vorteilen oder mit der Verteilung der Reichtümer zusammenhängen [ Vgl . GS 29,2 ] . Die Talente sind nicht gleich verteilt [ Vgl . Mt 25,14-30 ; Lk 19,11-27 ] .
Kte 2337 Keuschheit bedeutet die geglückte Integration der Geschlechtlichkeit in die Person und folglich die innere Einheit des Menschen in seinem leiblichen und geistigen Sein . Die Geschlechtlichkeit , in der sich zeigt , daß der Mensch auch der körperlichen und biologischen Welt angehört , wird persönlich und wahrhaft menschlich , wenn sie in die Beziehung von Person zu Person , in die vollständige und zeitlich unbegrenzte wechselseitige Hingabe von Mann und Frau eingegliedert ist . Die Tugend der Keuschheit wahrt somit zugleich die Unversehrtheit der Person und die Ganzheit der Hingabe .
BGB 832. 1 Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist , die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf , ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet , den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt . Die Ersatzpflicht tritt nicht ein , wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde .
BGB 1572 Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen , solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt 1. der Scheidung , 2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes , 3. der Beendigung der Ausbildung , Fortbildung oder Umschulung oder 4. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann .