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gutgläubigen
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Fachbebiet
fehlt
Trennung:
gutgläubigen
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
§ 720 Schutz des gutgläubigen Schuldners
BGB 936. 3 Steht im Falle des § 931 das Recht dem dritten Besitzer zu , so erlischt es auch dem gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht .
§ 955 Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer
BGB 1007. 2 Ist die Sache dem früheren Besitzer gestohlen worden , verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen , so kann er die Herausgabe auch von einem gutgläubigen Besitzer verlangen , es sei denn , dass dieser Eigentümer der Sache ist oder die Sache ihm vor der Besitzzeit des früheren Besitzers abhanden gekommen war . Auf Geld und Inhaberpapiere findet diese Vorschrift keine Anwendung .