| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | geschlossene | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | ges|ch|loss|ene | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Kte 1640 Das Band der Ehe wird somit von Gott selbst geknüpft , so daß die zwischen Getauften geschlossene und vollzogene Ehe nie aufgelöst werden kann . Dieses Band , das aus dem freien menschlichen Akt der Brautleute und dem Vollzug der Ehe hervorgeht , ist fortan unwiderrufliche Wirklichkeit und stellt einen durch die Treue Gottes gewährleisteten Bund her . Es liegt nicht in der Macht der Kirche , sich gegen diese Verfügung der göttlichen Weisheit auszusprechen [ Vgl . [ link ] CIC , can . 1141 ] . | 
|  | Kte 2364 Die innige Gemeinschaft des Lebens und der Liebe in der Ehe , vom Schöpfer begründet und mit eigenen Gesetzen geschützt , wird durch den Ehebund , das heißt durch ein unwiderrufliches personales Einverständnis , gestiftet ( GS 48,1 ) . Die Ehegatten schenken sich einander endgültig und ganz . Sie sind nicht mehr zwei , sondern bilden fortan ein einziges Fleisch . Der von den Ehegatten in Freiheit geschlossene Bund verpflichtet sie , an seiner Einheit und Unauflöslichkeit fest zu halte & . Was aber Gott verbunden hat , das darf der Mensch nicht trennen ( Mk 10,9 ) [ Vgl . Mt 19 , 1-12 ; 1 Kor 7. 10-11 ] . | 
|  | 2Sam 2,25 Die Benjaminiter in der Gefolgschaft Abners sammelten sich , bildeten eine geschlossene Gruppe und stellten sich auf dem Gipfel eines Hügels auf . | 
|  | BGB 105a Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens , das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann , so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und , soweit vereinbart , Gegenleistung als wirksam , sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind . Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen . | 
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