| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | geschiedenen | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | ges|chi|ede|nen | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Die Wiederaufnahme einer geschiedenen Ehefrau | 
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|  | Untertitel 2 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten | 
|  | BGB 1574. 1 Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es , eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben . | 
|  | BGB 1574. 2 Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit , die der Ausbildung , den Fähigkeiten , einer früheren Erwerbstätigkeit , dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht , soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre . Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen . | 
|  | BGB 1574. 3 Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist , obliegt es dem geschiedenen Ehegatten , sich ausbilden , fortbilden oder umschulen zu lassen , wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist . | 
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